Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder prüfen grenzüberschreitende Datenübermittlungen

In einer koordinierten schriftlichen Prüfungsaktion nehmen zehn deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden Übermittlungen personenbezogener Daten in das Nicht-EU-Ausland genauer unter die Lupe.

Zehn deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt) werden in den nächsten Wochen eine koordinierte schriftliche Prüfungsaktion zur Abfrage von Übermittlungen personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, d. h. insbesondere Unternehmen, in Nicht-EU-Staaten durchführen. Im Rahmen der Prüfung werden Unternehmen angeschrieben, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Die Aufsichtsbehörden haben dabei Wert darauf gelegt, Unternehmen unterschiedlicher Größenordnungen und verschiedener Branchen einzubeziehen.

Ein wichtiges Ziel der Prüfung liegt nach Angaben der Datenschutzbehörden in der Sensibilisierung der Unternehmen für Datenübermittlungen in Länder außerhalb der Europäischen Union. Um Unternehmen das Auffinden solcher Übermittlungen zu erleichtern, soll auch gezielt nach dem Einsatz von Produkten und Leistungen externer Anbieter gefragt werden, die – nach bisherigen Erfahrungen der Aufsichtsbehörden – mit einer Übermittlung personenbezogener Daten in Nicht-EU-Staaten verbunden sind. Gefragt werden soll zum Beispiel nach der Inanspruchnahme externer Leistungen und Produkte in Bereichen wie Fernwartung, Support, Ticketing-Bearbeitung, aber auch Customer Relationship Management oder Bewerbermanagement.

Sofern personenbezogene Daten in Nicht-EU-Staaten übermittelt werden, sollen die kontrollierten Unternehmen darüber hinaus anzugeben haben, auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage die Übermittlungen erfolgen. Mitgeteilt werden muss soll bspw., ob für das Zielland durch Beschluss der Europäischen Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau anerkannt ist (dazu zählt auch der sog. EU-U.S. Privacy Shield), ob Standardvertragsklauseln als Grundlage verwendet werden, ob die Übermittlungen auf Einwilligungen der Betroffenen gestützt werden o.a.

Ein für die Abfrage vorbereiteter Fragebogen kann auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht heruntergeladen werden.

Quelle: Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 03.11.2016 (hier zum Volltext der Mitteilung).