Automatische Werbeeinwilligung auf Gewinnspielkarte rechtswidrig

Mit Urteil vom 19.02.2016 (9 O 37/15 KfH) hat das Landgericht Konstanz entschieden, dass eine automatische Werbeeinwilligung ohne Opt-In-Möglichkeit rechtswidrig ist.

Die beklagte Krankenkasse verteilte auf einem Fest Gewinnspielkarten an Besucher. Auf der Vorderseite der Gewinnspielkarte waren von den Teilnehmern drei Gewinnspielfragen zu beantworten. Auf der Rückseite der Karte mussten die Teilnehmer sodann ihre personenbezogenen Daten angeben (u.a. Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) und die Gewinnspielkarte unterschreiben. Unter dem Unterschriften-Bereich befand sich die nachfolgende Regelung:

“Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) zum Zwecke der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial der S. einverstanden. (…)”.

Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), hielt diese Werbeeinwilligung für unzulässig und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Konstanz gab der Klägerin Recht. Nach Auffassung des Gerichts genügt die durch die Unterschrift auf der Gewinnspielkarte automatisch erklärte Werbeeinwilligung nicht den Anforderungen an eine “ausdrückliche” Einwilligung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG.

Eine Einwilligung sei nur dann „ausdrücklich“ im Sinne dieser Vorschrift und damit wirksam erteilt, wenn der Teilnehmer – unabhängig von der Gewinnspielteilnahme – explizit seine Zustimmung in die Werbung erkläre. Dies sei nur gewährleistet, wenn dem Kunden entweder ein separates Ankreuzkästchen für den Einwilligungstext zur Verfügung stehe oder er ihn gesondert mit einer zusätzlichen Unterschrift oder individueller Markierung eines entsprechenden Feldes billige (sogenannte “Opt-in”-Erklärung).

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn die Beklagte habe dem Verbraucher nicht die Möglichkeit geboten, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, ohne nicht zugleich automatisch auch eine Werbeeinwilligung zu erteilen. Der Teilnehmer hätte die Werbeeinwilligung auf der Teilnahmekarte daher allenfalls streichen können. Eine solche Opt-Out-Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch unwirksam.

Quelle: LG Konstanz, Urteil v. 19.02.2016, Az. 9 O 37/15 KfH.