OLG Brandenburg: Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei Einheitspreisvertrag setzt Vorlage der Aufmaßunterlagen voraus

Mit seinem Urteil vom 17.01.2019 (Az. 12 U 116/18) trägt das OLG Brandenburg seinen Teil zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung bei. Die Prüffähigkeit soll bei Vorliegen eines VOB-Einheitspreisvertrags nur dann gegeben sein, wenn der Auftragnehmer der Schlussrechnung Aufmaßblätter beifüge, aus denen sich die Menge der ausgeführten Leistung nachvollziehbar ermitteln lasse.

Grundlage für das Urteil des OLG Brandenburg ist ein klassischer Auftraggeber-Auftragnehmer-Rechtsstreit aus dem Bereich des Werkvertragsrechts. Der Auftragnehmer trat im vorliegenden Fall als Kläger auf und forderte die Zahlung ausstehenden Werklohns, während die Gegenseite als Beklagte die Zahlung des geltend gemachten Werklohns unter Verweis auf das Vorhandensein von Werkmängeln verweigerte und eine entsprechende Widerklage einreichte. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte der Werklohnklage des Auftragnehmers in erster Instanz stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, wogegen sich der Auftraggeber mit seiner Berufung zur Wehr setzte.

Das Oberlandesgericht hat nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen: Moniert wird, dass u. a. die Frage der Prüffähigkeit der vom Kläger und Berufungsbeklagten erstellten Schlussrechnung nicht hinreichend thematisiert worden sei. Der Schlussrechnung seien nach dem Vortrag der Beklagten lediglich Listen mit den verwendeten Materialien beigefügt gewesen. Damit sei nicht überprüfbar gewesen, ob die angegebene Menge an verbauten Materialien auch tatsächlich verwendet worden sei.

Das Urteil des OLG Brandenburg stellt eigentlich eine Selbstverständlichkeit klar: Bei Vereinbarung von Einheitspreisen kann es nicht genügen, in der Schlussrechnung bloße Mengenangaben mitzueilen. Ein Auftraggeber kann einen konkreten Rechnungsbetrag in diesem Fall nur prüfen und nachvollziehen, wenn die Mengenangaben darüber hinaus durch Vorlage von Aufmaßunterlagen plausibilisiert werden. Umso verwunderlicher ist es, dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten in der ersten Instanz übergangen wurde. Vor diesem Hintergrund wird man das vorliegende Urteil des OLG Brandenburg in erster Linie wohl nicht als Leitentscheidung zu den Voraussetzungen der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung, sondern eher als Mahnung an erstinstanzliche Gerichte verstehen müssen, sich der eventuell unliebsamen Auseinandersetzung mit umfangreichen Rechnungswerken nicht zu entziehen.