Beim Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH fällt Grunderwerbsteuer an, wenn zu dem Unternehmen ein Grundstück gehört.

Mit notariell beurkundetem „Umwandlungsbeschluss“ erklärte ein ins Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann, das Einzelunternehmen werde gemäß den §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Gegen die festgesetzte Grunderwerbsteuer erhob er Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag blieb erfolglos (BFH, Beschluss vom 22.11.2018, Az. II B 8/18, BFHE 262, 470).

Der Antragsteller argumentierte, die GmbH sei durch identitätswahrenden Formwechsel entstanden. Eine grunderwerbsteuerbare Vermögensübertragung habe nicht stattgefunden. Der Umwandlungsbeschluss enthalte keine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks; ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liege daher nicht vor. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies anders:

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Mit dem „Umwandlungsbeschluss“ und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag hat sich der Antragsteller zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH verpflichtet.

Den vom Einzelkaufmann erklärten Formwechsel sieht die Rechtsordnung nicht vor. Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den in § 191 Abs. 1 UmwG aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern. Das mit dem „Umwandlungsbeschluss“ verfolgte Ziel, das Einzelunternehmen als Ein-Mann-GmbH fortzuführen, konnte der Antragsteller nur auf andere Weise erreichen. Vorliegend ist die rechtswirksame Errichtung der GmbH auf die Einbringung des Einzelunternehmens zurückzuführen und nicht auf eine Umwandlung. Die Voraussetzungen des § 6a S. 1 GrEStG, der Steuervergünstigungen bei Umwandlungen i.S. des Umwandlungsgesetzes vorsieht, lagen daher nicht vor.

Dieser Fall veranschaulicht, dass vor jeder „Bewegung“ von Grundstücken die grunderwerbsteuerlichen Folgen im Detail geprüft werden sollten.

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Tobias Gabriel

Tobias Gabriel

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