Rechtsprechungsänderung des BGH zu fiktiven Mangelbeseitigungskosten!

Unter dem 22.02.2018 hat der BGH eine ausgesprochen praxisrelevante Entscheidung zum werkvertraglichen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Leistung verkündet und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger den Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B mit der Verlegung von Natursteinplatten beauftragt. Nach Hervortreten von Mängeln nach der Abnahme hat der Kläger den Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens für Planungsfehler in Höhe von 25 % zunächst auf Vorschuss für die Mangelbeseitigung in Höhe von 90.000,00 € in Anspruch genommen. Nachdem er das Objekt in der Berufungsinstanz veräußert hatte, stellte er die Klage auf Schadensersatz in derselben Höhe um.

Bislang hat die Rechtsprechung dem Besteller, der, wie im vorliegenden Falle, das mangelhafte Werk veräußert und eine Mangelbeseitigung nicht mehr vornehmen wollte, folgende Alternativen zur Schadensermittlung gestattet: Zum einen konnte der Besteller als Schaden den konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache im Zusammenhang mit der Veräußerung geltend machen, zum anderen hat die Rechtsprechung dem Besteller alternativ auch einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten (netto) zugebilligt, obwohl klar war, dass der Besteller den Mangel nicht beseitigen lassen würde. An dieser alternativen Schadensberechnung hält der BGH für ab 01.01.2002 geschlossene Werkverträge nicht mehr fest. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten bilde das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht – insbesondere im Baurecht – auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab. Vielmehr komme es häufig zu einer Überkompensation und damit einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers. Nur dann, wenn der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lasse und die hierfür entstandenen Kosten begleiche, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Mangelbeseitigungskosten. Beseitige er den Mangel nicht, bestehe sein Schaden eben nicht in fiktiven Mangelbeseitigungskosten, sondern vielmehr in der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen und bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel. Die Bemessung kann künftig im Wege der Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen.

Soweit ein Besteller fiktive Mangelbeseitigungskosten als „kleinen Schadensersatz“ eingeklagt habe, liege in einem Wechsel der Schadensbemessung nach den Vorgaben des BGH keine Klageänderung. Zudem sei es nach den Ausführungen des BGH auch möglich, den Schadensersatzanspruch auf einen Vorschussanspruch – freilich dann mit Abrechnungsverpflichtung – umzustellen, ohne dass eine Klageänderung vorliege.