OLG Frankfurt: Folgen der geänderten Rechtsprechung zu fiktiven Mangelbeseitigungskosten

Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung fiktiver Mängelbeseitigungskosten sind bei den Instanzgerichten noch zahlreiche Verfahren anhängig, in denen die klägerische Schadensberechnung zunächst auf der Grundlage der inzwischen überholten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen wurde. In diesen Verfahren sind nun Anpassungen der klägerischen Darlegungen anhand einer Neuberechnung des Schadensbetrags erforderlich. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 31.08.2018 – Az. 13 U 191/16), das sich mit dieser Thematik zu befassen hatte, liefert vor diesem Hintergrund nun nützliche Anhaltspunkte.

Sachverhalt

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen mangelhaft ausgeführter Bodenbelagsarbeiten. Der ursprüngliche Auftraggeber hatte in einem von ihm betriebenen Café umfangreiche Bodenbelagsarbeiten durchführen lassen. Nach Fertigstellung der Arbeiten rügte er diese Mängel und ließ ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen, in dem das Vorhandensein der Mängel bestätigt wurde. Nach Aussage des beauftragten Gutachters mussten zur Mangelbeseitigung sowohl der Fußboden im Erdgeschoss zurückgebaut als auch sämtliche Trennschichten von den Untergründen befreit werden. Hierfür sowie für den Neueinbau des Parketts sollten Nettokosten in Höhe von 20.833,67 € anfallen. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 21.09.2016 in Höhe von 17.450,56 € nebst Zinsen statt. Der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach anhand der vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten von 20.833,67 € netto zu bemessen, abzüglich offener Werklohnforderungen in Höhe von 3.433,11 €.

Entscheidung

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und erhielt teilweise Recht. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zwar zu, schreibt das OLG Frankfurt in seiner Begründung. Infolge der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Schadensberechnung erforderlich. Ein Besteller, der die festgestellten Mängel nicht beseitigen lasse, habe 2 Möglichkeiten, seinen Vermögensschaden zu bemessen: Der Besteller könne zum einen den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittele (BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17). Alternativ könne der Besteller sich auf die Betrachtung des mangelhaften Werks selbst im Vergleich zu dem geschuldeten (also mangelfreien) Werk beschränken und aus einer Störung des werkvertraglichen Äquivalenzverhältnisses einen Anspruch ableiten (BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17). Im Hinblick auf die dahinter stehende Rechtsprechungsänderung gab der Senat dem Kläger Gelegenheit, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 legte der Kläger seinen Schaden nunmehr anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung der Beklagten entfallen, dar. Auf Einwand der Beklagten hin erläuterte der Senat hierzu, der Vortrag des Klägers sei, soweit er überhaupt als neu im Sinne dieser Vorschrift bewertet werden könne, jedenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten zweiten Alternative zur Schadensbemessung schätzte der Senat den Minderwert des Werks schließlich auf insgesamt 13.000,00 € und verurteilte die Beklagte nach Abzug ausstehenden Werklohns zur Zahlung von 11.465,00 €.

Fazit

Das vorliegende Urteil des OLG Frankfurt stellt im Kontext der kürzlich erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs eine durchaus lehrreiche und sehr stringente Entscheidung dar. Sie macht jedoch auch deutlich, dass die hier gegenständliche Rechtsprechungsänderung für die Bestellerseite unerfreuliche wirtschaftliche Konsequenzen haben kann.

Rechtsanwalt Amaury Korte
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