OLG Düsseldorf zur Reichweite von Nachlässen

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28.09.2017, Az. 5 U 113/16, Ausführungen zur Reichweite eines im Zuge der Vertragsverhandlungen zugestandenen und laut Verhandlungsprotokoll vereinbarten Nachlasses gemacht.

Die Parteien eines Ingenieurvertrages streiten um die Reichweite eines vereinbarten Nachlasses. Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber im Zuge der Vertragsverhandlungen einen „Projektnachlass“ in Höhe von 25 % gewährt. Diese Vereinbarung wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Im Vertrag wird dieser Nachlass nicht erwähnt, das Verhandlungsprotokoll allerdings zur Vertragsgrundlage bestimmt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt sich u. a. die Frage, ob der „Projektnachlass“ auch auf Nachträge Anwendung findet.

Der zuständige Senat legt die vertragliche Vereinbarung aus und kommt u. a. aufgrund der Verwendung des Begriffes „Projektnachlass“ zu dem Ergebnis, dass der Nachlass für die gesamte Abwicklung dieses Projektes, wozu auch die Nachtragsarbeiten zählen, gewährt werden sollte. Der Auftragnehmer hatte demgegenüber eingewandt, dass in dem Vertrag ausdrücklich Stundensätze für die Bearbeitung von Nachträgen vereinbart worden seien; in diesem Zusammenhang sei jedoch ein zu gewährender Nachlass gerade nicht erwähnt worden. Daraus folgert der Auftragnehmer, dass der Nachlass eben nur für Vertragsleistungen gelte. Diesen Einwand ließ der Senat jedoch nicht gelten.

Bei der Formulierung von Nachlässen ist also Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich grundsätzlich eine Klarstellung, ob ein vereinbarter Nachlass auch bei etwaigen Nachträgen greifen soll. Kommt es dann tatsächlich zur Vereinbarung von Nachträgen, so sollte dabei noch einmal zwischen den Parteien klargestellt werden, ob ein Nachlass auch auf diese Nachträge gewährt wird. Dies gilt umso mehr bei derart weitreichenden Nachlässen wie dem vorliegend vereinbarten.