BGH zur Anwendung der Kündigungsregelungen der VOB/B

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17, entschieden, dass sich die Vergütung eines Auftragnehmers bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) richtet und dem Auftraggeber damit die gesamte vereinbarte Ver-gütung zusteht.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Vertragsparteien um noch offene Vergütungen aufgrund einer erheblichen Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit. Die Auftraggeberin ordnete Beschleunigungsmaßnahmen an, die dazu führten, dass sich der Leistungszeitraum der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, namentlich die Verkehrsführung und -sicherung in dem durch den Bau betroffenen Autobahnabschnitt, er-heblich verringerte. Die Auftraggeberin forderte den Auftragnehmer dazu auf, von weiteren Baumaßnahmen abzusehen und die Baustelle zu räumen. Der BGH sah hierin eine freie Kündigung der Auftraggeberin, welche aufgrund der Beendigung der Baumaßnahmen durch den Auftragnehmer als eine einverständliche Vertragsaufhebung auszulegen sei. Auf eine solche einverständliche Vertragsaufhebung fänden die Kündigungsregelungen der §§ 8, 9 VOB/B (2002) ebenfalls Anwendung, soweit sich über die Folgen der nicht ausdrücklich er-klärten Kündigung verständigt wurde. Eine solche Verständigung fehlte im vorliegenden Fall, sodass der BGH die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) durch Vertragsauslegung zu bestimmen hatte. Bezüglich des Anspruchsumfangs legte der BGH den Vertrag dahin gehend aus, dass die festgelegte Vertragslaufzeit verbindlich bestand und damit ein Vergütungsanspruch trotz der einvernehmlich vorzeitigen Beendigung für den gesamten Zeitraum entstanden ist, sodass die Auftraggeberin zur Zahlung dieser Vergütung als vereinbarte Vergütung im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) verpflichtet ist. Die Regelung des § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) werden durch § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) als speziellere Regelung verdrängt und finden somit keine Anwendung.