Unvollständiges Leistungsverzeichnis – was nun?

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 14.02.2017 (VK 1-140/16) ent-schieden, dass ein unvollständiges Leistungsverzeichnis durch Teilaufhebung oder teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens korrigiert werden darf.

Der Fall

Der Auftraggeber vergab Elektroarbeiten für den Erweiterungsbau eines Bestandsgebäudes. Als alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis vorgesehen. Bei der Wertung der Angebote erkannte der Auftraggeber Fehler im Leistungsverzeichnis und forderte die Bieter auf, ihm auf Basis eines Ergänzungsleistungsverzeichnisses erweiterte Angebote abzugeben. Das Ergänzungsleistungsverzeichnis enthielt eine Reihe neuer Leistungspositionen. Außerdem hatte der Auftraggeber bei einzelnen der bereits ursprünglich vorhandenen Leistungspositionen die Mengenansätze korrigiert. Bei der Wertung der angepassten Angebote veränderte sich die Bieterfolge. Der unterlegene Bieter rügte daraufhin die Rückversetzung des Verfahrens als vergaberechtswidrig.

Die Entscheidung

Zu Unrecht. Der Auftraggeber darf eine Ausschreibung berichtigen, wenn das ursprüngliche Leistungsverzeichnis nicht den vom Auftraggeber benötigten Leistungsumfang abdeckt. Bei der Korrektur kann er wählen: Er kann die Bieter auf Grundlage eines aktualisierten Leistungsverzeichnisses zur Abgabe neuer Angebote aufzufordern. Ebenso zulässig ist es jedoch, den Bietern für die erneute Angebotsabgabe nur ein auf die korrekturbedürftigen Leistungspositionen beschränktes Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.