Entschädigung für Bieteraufwand

Der BGH hat mit Urteil vom 31.01.2017 (Az. X ZR 93/15) ausgeführt, wie die Aufwandsentschädigung für eine umfangreiche Mitarbeit der Bieter in einem Vergabeverfahren zu berechnen ist, wenn die Ausschreibungsunterlagen die Höhe der Entschädigung offen lassen.

Der Fall:

Der Auftraggeber schreibt ein PPP-Projekt mit einer Vertragslaufzeit von 20 bis 25 Jahren im Rahmen eines europaweiten Verhandlungsverfahrens aus. In den Ausschreibungsunterlagen ist festgelegt, dass die Bieter mit den Angeboten umfangreiche Businesspläne vorzulegen haben. Für die Erarbeitung stellt der Auftraggeber den Bietern in Aussicht, dass er ihren Aufwand im Vergabeverfahren teilweise entschädigen werde. Die Entschädigung wird der Höhe nach nicht festgesetzt.

Nach der Auftragsvergabe zahlt der Auftraggeber an die unterlegenen Bieter eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 € aus. Ein Unternehmen hält diese Summe für unzureichend und fordert im Klagewege eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 Mio. €.

Die Entscheidung:

Der BGH spricht dem Kläger weitere 300.00,00 € zu. Dies begründet er wie folgt: Indem der Auftraggeber die Höhe der Entschädigung in den Ausschreibungsunterlagen offen gelassen habe, habe er die vergaberechtliche Entschädigungsregelung abbedungen. Hiermit hätten sich die Bieter mit Einreichung der Angebote einverstanden erklärt. Dies hätte zur Folge, dass die Höhe der Aufwandsentschädigungen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen seien. Dabei sei bei einer umfangreichen und auf lange Frist ausgelegten Bearbeitung der Angebote eine Entschädigung billig, die zwischen einem Drittel und zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Angebotserstellung einschließlich der Personalkosten des Bieters liege. Die festzusetzende Summe habe sich grundsätzlich an der Mitte dieses Korridors zu orientieren. Da sich die Angebotsbearbeitungskosten eines fiktiven durchschnittlichen Bieters nach einem Sachverständigengutachten auf 700.00,-00 € beliefen, stünde dem Kläger insgesamt einen Erstattungsanspruch in Höhe von 350.000,00 € zu.