Da brennt die Hütte! … und der Architekt muss zahlen.

Das OLG Karlsruhe hat sich im Urteil vom 04.04.2017 – 19 U 17/15 – mit der Reichweite von Bauüberwachungspflichten des Architekten im Falle von Schweißarbeiten an einem Bestandsgebäude befasst.

Ein Dachdecker war mit Schweißarbeiten im Dachbereich eines Schulzentrums beauftragt. Der Architekt war mit Planungs- und Überwachungsaufgaben der Sanierungsmaßnahme beauftragt. Es kam wie es kommen musste: Infolge der Schweißarbeiten kam es zu einem Brandereignis, welches das Schulzentrum schwer beschädigte. In der Folge kam es zum Abriss und zur Neuerrichtung des Schulzentrums.

Der Auftraggeber hat zunächst den für die Schweißarbeiten verantwortlichen Dachdecker in Anspruch genommen und einen Vergleich über einen Schadenersatzbetrag von 1,5 Mio. Euro geschlossen. Im Anschluss verklagte er den Architekten auf den „Restschaden“ von 862.809,39 €. Nachdem das Landgericht bereits durch Grundurteil entschieden hatte, dass der Architekt den Schaden zu ersetzen hatte, blieb auch die Berufung des Architekten ohne Erfolg. Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass Schweißarbeiten im Dachbereich gleichermaßen als kritischer wie fehlerträchtiger Bauabschnitt zu beurteilen sind, was zur Annahme einer gesteigerten Überwachungspflicht des Architekten führe. Insoweit hätte sich der Architekt auch Kenntnis von den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und Verhütungsvorschriften verschaffen müssen, auch wenn diese sich in erster Linie an den bauausführenden Unternehmer richten. In diesen Unfallverhütungsvorschriften sind nämlich die ausnahmslos erforderliche Hinzuziehung von Brandposten sowie die ständige Verfügbarkeit von Feuerlöscheinrichtungen bei derartigen Arbeiten niedergelegt. Der Vorwurf des OLG Karlsruhe geht letztlich dahin, dass sich der Architekt durch äußerst engmaschig ausgestaltete eigene Kontrollen auf der Baustelle hätte vergewissern müssen, dass die entsprechenden Schutzmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften vom ausführenden Unternehmer auch tatsächlich eingehalten wurden. Dies war unstreitig nicht der Fall.

Es ist daher bauüberwachenden Architekten anzuraten, sich bei besonders kritischen wie gefahr- und fehlerträchtigen Bauabschnitten auch über die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, die den jeweiligen Stand der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik konkretisieren, auseinanderzusetzen, da der projektüberwachende Architekt ihre Einhaltung erforderlichenfalls nicht nur zum Schutze Dritter vor Gefahren der Bauausführung, sondern auch zum Schutze der Rechtsgüter seines Auftraggebers sicherzustellen hat.