Open-House-Modell unterliegt nicht dem Vergaberecht

Mit Beschluss vom 02.06.2016 hat der Europäische Gerichtshof (C-410/14) entschieden, dass es sich bei dem Vertragssystem des sogenannten „Open-House-Modells“ um keinen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag handelt.

Gegenstand der Entscheidung war die Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen durch eine gesetzliche Krankenkasse. Das hierfür verwendete Beschaffungsverfahren sah vor, dass mit allen interessierten Unternehmen, welche die Zulassungskriterien erfüllten, übereinstimmende Vereinbarungen zu im Voraus festgelegten und nicht verhandelbaren Vertragsbedingungen abgeschlossen werden sollten. Außerdem sollte jedes andere Unternehmen, das diese Kriterien erfüllte, dem System der Rabattverträge während dessen Laufzeit zu denselben Bedingungen beitreten können. Nachdem die Krankenkasse mit einem Unternehmen einen Vertrag geschlossen hatte, rügte ein konkurrierendes Unternehmen den Abschluss des Vertrages als vergaberechtswidrige de-facto-Vergabe. Daraufhin legte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV die Frage vor, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Auftragsvergabe um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag handele.

Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof mit folgender Begründung verneint: Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Auftrags sei die Auswahl eines Angebots und des zu beauftragenden Wirtschaftsteilnehmers. Vertragssysteme wie das Open-House, die eine solche Auswahlentscheidung nicht vorsähen, seien daher nicht als ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge zu qualifizieren.

Hinzu käme, dass das Open-House-Modell auch keine dem Vergaberecht unterworfene Rahmenvereinbarung darstelle. Diese zeichne sich nämlich dadurch aus, dass die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge nur an solche Wirtschaftsteilnehmer vergeben würden, die bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung feststünden. Im Gegensatz zur Rahmenvereinbarung würde bei dem Open-House-Modell den Wirtschaftsteilnehmern aber jederzeit der Zugang zum System eröffnet.

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das vorliegende Vertragssystem zumindest den Regelungen des europäischen Primärrechts unterliege und bei Annahme eines eindeutigen, grenzüberschreitenden Interesses, öffentlich bekanntgemacht gemacht werden müsse.