MfG vom EuG – Zurückweisung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft

Das EuG urteilte am 31.01.2024 (Az. T- 188/23) über die amtliche Zurückweisung der Anmeldung einer Marke. Das darin enthaltene Akronym „IU“ sei – genau wie der Rest der Wortkombination – glatt beschreibend und damit mangels Unterscheidungskraft nicht markenfähig.

Sachverhalt

Das Unternehmen „IU Internationale Hochschule GmbH“ hatte die Unionswortmarke „IU International University of Applied Sciences“ für Dienstleistungen der Klasse 41 und 42 beim Amt der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. 

Der amtliche Prüfer lehnte die Markenanmeldung jedoch ab, mit der Begründung, dass sie aufgrund ihres beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft aufweise.

Entscheidung

Das EuG wies die Klage der Markenanmelderin gegen die Entscheidungen des EUIPO ab.

Die Klägerin vertrat u. a. die Ansicht, dass die Marke nicht beschreibend sei, denn zumindest die Buchstabenkombination „IU“ sei kennzeichnungskräftig. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „IU“ nicht als Akronym für „international university of applied science“ erkennen. Denn „international“ werde grundsätzlich stets mit „int.“, „intl.“ Oder „int´l“ abgekürzt. Zudem sei „iu“ auch keine bekannte Abkürzung für den Begriff „international university“. Vielmehr würden die angesprochenen Verkehrskreise hierauf allenfalls erst nach reiflicher Analyse kommen.

Das EuG erteilte dieser Argumentation eine klare Absage und erörterte, warum die angesprochenen Verkehrskreise „IU“ als Abkürzung für „international university“ sähen. Zunächst wies es darauf hin, dass in der Rechtsprechung keine besonderen Regeln für die Bildung von Akronymen oder Abkürzungen feststehen, sondern lediglich bestimmte Gepflogenheiten in diesem Bereich zur Kenntnis genommen werden. Das Akronym müsse nicht alle Wörter einer rein beschreibenden Zeichenkombination erfassen, um ebenfalls beschreibend zu wirken. Es komme auf die Verkehrsauffassung an.

Praxishinweis

„MfG“ vom EuG – die Anmelderin hat hier eine klassische Risikoanmeldung vorgenommen, von der Markenrechtler-/innen oft abraten: Bei der Anmeldung eines Akronyms als Marke sollte gründlich geprüft werden, ob es Anhaltspunkte für ein Verständnis als erläuternde bzw. als beschreibende Wortkombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise gibt. Dieser Fall illustriert deutlich, dass bei Buchstabenkombinationen, die als Akronyme oder Abkürzungen wahrgenommen werden können, grundsätzlich Vorsicht angebracht ist. Da es keine üblichen Abkürzungsregeln gibt, die die Ämter oder Gerichte zugrunde legen, kommt es lediglich auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an.

Wir beraten zu Fragen hinsichtlich der voraussichtlichen Schutzfähigkeit von Abkürzungen oder – wenn das Amt eine Markenanmeldung abgelehnt hat – zu verbleibenden Strategien für die Erlangung von Markenschutz.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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