Andrea Renvert, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
a.renvert@cbh.de

BGH zum Markenrecht: Ähnlicher Klang, aber anderes Aussehen

Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin einer international registrierten Wort-/Bildmarke mit Schutzerstreckung auf Deutschland, die aus dem Wortbestandteil „Kappa“ und dem Bild zweier Rücken an Rücken sitzender unbekleideter Menschen, sog. Gemini-Logo, besteht. Die Beklagte ist Inhaberin einer jüngeren deutschen Wort-/Bildmarke, die sich aus dem Wortbestandteil „KAPPA“ und einem Bild zusammensetzt, das ein stilisiertes „K“ darstellt. Beide Marken genießen Schutz für Waren der Klasse 18.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Teillöschung der Eintragung ihrer deutschen Wort-/Bildmarke in Anspruch.

Das Landgericht München I hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten: Es bestehe keine Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken, da der Gesamteindruck der Marken maßgeblich sei. Die phonetische Übereinstimmung der Wortbestandteile „Kappa“ und „KAPPA“ reiche daher nicht aus, weil sich die mitprägenden Bildteile „Gemini-Logo“ und stilisiertes „K“ nahezu vollständig voneinander unterscheiden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hätte bei der Frage, ob Zeichenähnlichkeit vorliegt, auch auf den Wortbestandteil der beiden Marken abstellen müssen. Zwar komme es grundsätzlich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen an. Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke könne aber nur dann abgestellt werden, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Dass der Wortbestandteil der beiden Marken im Vergleich zum Bildbestandteil in den Hintergrund trete, habe das Berufungsgericht aber vorliegend nicht festgestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht zudem regelmäßig die Ähnlichkeit in einem der drei Wahrnehmungsbereiche – (Schrift-)Bild, Klang oder Bedeutung – für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit aus.

Nach Ansicht des BGH war vorliegend aufgrund der Übereinstimmung in klanglicher Hinsicht im Wortbestandteil „Kappa“ bzw. „KAPPA“ eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Bei der phonetischen Übereinstimmung ist allein auf den Wortbestandteil abzustellen, da eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht bezüglich des Bildbestandteiles nicht in Frage kommt auch, wenn für den Bildbestandteil sich gemeinhin eine Bezeichnung durchgesetzt hat (hier Gemini-Logo).

Die Frage, ob nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen ist, dass eine klangliche Ähnlichkeit durch visuelle Unterschiede neutralisiert werden kann, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren so vermarktet werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren gewöhnlich auch optisch wahrnehmen, lässt der BGH offen. Im Streitfall war nämlich weder vom Berufungsgericht noch von den Parteien vorgetragen worden, dass die mit dem in Rede stehenden Zeichen der Klägerin versehenen Waren der Klasse 18 in der Regel nur auf Sicht gekauft werden. Solange die mit den Zeichen versehenen Waren nicht auf Sicht, sondern auf Nachfrage gekauft werden, kommt eine Neutralisierung der klanglichen Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede, so der BGH, nicht in Betracht, da eine optische Wahrnehmung des Zeichens beim Erwerb dann nicht gegeben sei.

Ausblick

Für die Bejahung einer Zeichenähnlichkeit zweier gegenüberstehender Marken reicht es regelmäßig aus, wenn die Zeichen in einer der drei Wahrnehmungsbereiche – (Schrift-)Bild, Klang oder Bedeutung – ähnlich sind.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Wortbestandteile der Marken ähnlich oder identisch sind, da insofern zumindest eine klangliche Ähnlichkeit gegeben ist. Diese wird meist auch nicht durch unterschiedliche Bildbestandteile berührt, da der Verkehr sich bei der Benennung einer Marke regelmäßig am Wortbestandteil einer Marke bedient.

Nach den vorgenannten Feststellungen des BGH soll die Neutralisierung einer klanglichen Ähnlichkeit zweier Wort-/Bildmarken durch visuelle Unterschiede aber möglich sein, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht und nicht auf Nachfrage gekauft werden.

Künftig wird vor dem Hintergrund dieser Entscheidung daher bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke eingehender zu prüfen sein, ob diese hinsichtlich des Wortbestandteils mit einer älteren Marke ähnlich oder identisch ist und wie sich die Verkaufssituation der sich gegenüberstehenden Waren gestaltet.

Urteil vom 20. Januar 2011 – Az. I ZR 31/09 - Kappa

Erscheinungsdatum: 04.08.2011